Die Gründung eines Vereins erfordert das Erfüllen bestimmter rechtlicher und organisatorischer Voraussetzungen.
1. Vereinsmitglieder
Wenn Sie einen Verein gründen, benötigen Sie zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister nach deutschem Recht (§ 56 BGB) mindestens sieben Mitglieder. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gründen Sie einen nicht eingetragenen Verein, sind zwei Gründungsmitglieder ausreichend.
2. Form bzw. Rechtsform des Vereins wählen
Wenn Sie in Deutschland einen Verein gründen, gibt es dafür verschiedene (Rechts-) Formen, die infrage kommen:
Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Vereine
- Gemeinnützige Vereine: Diese Vereine verfolgen Ziele, die dem Gemeinwohl dienen, wie z.B. Bildungsförderung, Umweltschutz oder kulturelle Tätigkeiten. Sie können steuerliche Vorteile genießen, wenn ihre Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt wird.
- Mildtätige Vereine: Diese Vereine kümmern sich um die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, etwa durch finanzielle Hilfe, Sachspenden oder soziale Dienstleistungen. Wie gemeinnützige Vereine können auch mildtätige Vereine steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen.
- Kirchliche Vereine: Diese sind religiös orientierte Vereine, die sich der Pflege und Ausübung religiöser Aktivitäten widmen. Sie sind oft eng mit einer Kirche oder einer religiösen Gemeinschaft verbunden und können ebenfalls steuerliche Vorteile haben.
Eingetragene und nicht eingetragene Vereine
- Eingetragene Vereine (e.V.): Diese Vereine sind im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und besitzen dadurch Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, sie können als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.
- Nicht eingetragene Vereine: Diese Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen und besitzen keine Rechtsfähigkeit. Sie werden rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt, was bedeutet, dass die Mitglieder persönlich haften.
Wirtschaftliche & nichtwirtschaftliche (Ideal-) Vereine
- Wirtschaftliche Vereine: Diese Vereine verfolgen primär wirtschaftliche Interessen, wie z.B. Handels- oder Geschäftstätigkeiten. Sie benötigen eine staatliche Genehmigung, um als solcher anerkannt zu werden.
- Nichtwirtschaftliche (Ideal-) Vereine: Diese Vereine verfolgen ideelle Ziele und keine wirtschaftlichen Zwecke. Dazu gehören z.B. Sportvereine, Kulturvereine oder Umweltvereine. Sie dürfen wirtschaftliche Tätigkeiten nur als Nebenzweck ausüben.
Verbände & Dachverbände
- Verbände: Diese sind Zusammenschlüsse mehrerer Vereine oder Organisationen, die ähnliche Interessen und Ziele verfolgen. Sie dienen der Koordination und Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder auf höherer Ebene.
- Dachverbände: Diese sind übergeordnete Organisationen, die mehrere Verbände unter sich vereinen. Sie koordinieren die Arbeit der Verbände und vertreten deren Interessen auf nationaler oder internationaler Ebene.
Fördervereine & Stiftungen
- Fördervereine: Diese Vereine haben das Ziel, bestimmte Projekte, Einrichtungen oder Institutionen finanziell und ideell zu unterstützen. Sie sammeln Spenden und organisieren Veranstaltungen, um Mittel für den geförderten Zweck zu beschaffen.
- Stiftungen: Diese sind rechtlich selbstständige Vermögensmassen, die durch eine Stifterin oder einen Stifter ins Leben gerufen wurden, um dauerhaft einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Stiftungen können sowohl gemeinnützig als auch privatnützig sein und sind durch ihre Satzung gebunden.
3. Gründungsversammlung
Wenn Sie einen Verein gründen, müssen sich mindestens sieben (eingetragener Verein), bzw. zwei Gründungsmitglieder (nicht eingetragener Verein) zur Gründungsversammlung treffen. Dies ist die erste offizielle Mitgliederversammlung, bei der auch der Vereinsvorstand gewählt wird. Während der Gründungsversammlung werden der Name des Vereins festgelegt, die Vereinssatzung verabschiedet sowie der Vorstand und gegebenenfalls seine Vertreter und weitere Organe, wie beispielsweise der Kassenwart, gewählt. Um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, gemeinsam mit den Mitbegründern und Vereinsmitgliedern in der Gründungsversammlung zentrale Themen zu besprechen und gemeinschaftlich festzulegen.
4. Vereinssatzung
Während der Gründungsversammlung unterzeichnen alle Gründungsmitglieder des Vereins die gemeinsam beschlossene Vereinssatzung. Wenn der Verein vom gewählten Vorstand ins Vereinsregister eintragen werden soll, ist es in den meisten Bundesländern notwendig, die Unterschriften unter der Vereinssatzung notariell beglaubigen zu lassen. Was eine Satzung beinhalten muss, erfahren Sie in der Checkliste am Ende des Artikels.
5. Gründungsprotokoll des Vereins
Wenn Sie einen Verein gründen und dieser im Vereinsregister eintragen werden soll, benötigen Sie ein Gründungsprotokoll. Dieses sollte folgende Punkte beinhalten:
- Ort und Tag der Vereinsgründung
- Protokollführer und Versammlungsleiter
- Wahlergebnisse und gefasste Beschlüsse des Vereins
- Name, Anschrift und Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
- Unterschrift des Protokollführers und des 1. Vorsitzenden des Vereins
6. Prüfung der Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung ist ein wichtiger Schritt für Vereine, die steuerliche Vorteile nutzen möchten. Ein Verein ist nicht automatisch gemeinnützig, selbst wenn er eingetragen ist. Die Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt beantragt und bescheinigt werden, was einige Wochen dauern kann.
Ein gemeinnütziger Verein profitiert von mehreren steuerlichen Vorteilen. Bestimmte Einnahmen sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, und für einige Leistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7%. Darüber hinaus kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen, was Spenden und teilweise Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar macht und die Spendenbereitschaft erhöht. Neben diesen Vorteilen kann der Verein auch von einem positiven Image und besseren Chancen auf Zuschüsse profitieren.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bringt einige Auflagen mit sich, darunter Einschränkungen bei der Mittelverwendung und bei wirtschaftlichen Aktivitäten, sowie eine Vermögensbindung im Fall einer Vereinsauflösung. Die erweiterte Buchführungspflicht ist ebenfalls zu beachten. Daher sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Gemeinnützigkeit tatsächlich vorteilhaft ist. Ein späterer Verzicht kann wegen der Vermögensbindung problematisch sein, und bei Entzug der Gemeinnützigkeit drohen Steuernachzahlungen und möglicherweise eine private Haftung der Vorstandsmitglieder.
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer
- Vereinssatzung
- Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
- Beitragsordnung bzw. Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (wenn nicht im Gründungsprotokoll enthalten)
- Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister)
Das Finanzamt gewährt bei Erfüllung der Voraussetzungen zunächst eine vorläufige Freistellung für maximal 18 Monate. Nach Vorlage der Steuererklärung für das erste Jahr wird die Freistellung in der Regel für jeweils drei Jahre im Voraus erteilt, was durch einen Freistellungsbescheid dokumentiert wird.
7. Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beim Amtsgericht
Die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister, das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist, ist ein entscheidender Schritt zur Erlangung des Status eines eingetragenen Vereins (e.V.). Diese Anmeldung muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Dabei sind das Anmeldeschreiben, das Original der Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll beim Registergericht vorzulegen. Die notarielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand, also die vertretungsberechtigten Mitglieder des sogenannten BGB-Vorstands, die bei der Erstanmeldung persönlich erscheinen müssen.
Nach erfolgreicher Eintragung erhält der Verein einen Registerauszug, der als offizieller Nachweis des e.V.-Status dient. Dieser Auszug ist wichtig für verschiedene administrativen Zwecke, wie etwa die Eröffnung eines Bankkontos oder die Kommunikation mit dem Finanzamt. Ein eingetragener Verein muss mindestens drei Mitglieder haben; sollte die Mitgliederzahl unter diese Grenze fallen, kann der Status als eingetragener Verein entzogen werden.