Die Frage, ob Fußpflege als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, hängt von der Art der Dienstleistungen ab. Kosmetische Fußpflege wird in der Regel als Gewerbe angemeldet, während die medizinische Fußpflege als freiberufliche Tätigkeit anerkannt werden kann. Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten, um die für Sie passende Lösung zu finden.
Kosmetische Fußpflege als Gewerbe
Anmeldung: Kosmetische Fußpflege muss bei der örtlichen Gewerbebehörde angemeldet werden. Sie erhalten eine Gewerbeanmeldung, die Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einreichen.
Gewerbesteuer: Als Gewerbetreibender unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Buchführung: Sie sind verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu führen, wenn Ihr Umsatz bestimmte Grenzen überschreitet. Andernfalls reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.
Handelsregistereintrag: Je nach Größe und Umsatz Ihres Unternehmens kann ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich sein.
Kammerzugehörigkeit: Gewerbetreibende sind in der Regel Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und müssen entsprechende Beiträge zahlen.
Rechtlicher Rahmen: Die Regelungen und Vorschriften für Gewerbetreibende sind umfangreicher und strenger als für Freiberufler.
Medizinische Fußpflege als Freiberuflichkeit
Anmeldung: Für die Ausübung der medizinischen Fußpflege als Freiberufler müssen Sie keine Gewerbeanmeldung vornehmen. Stattdessen melden Sie Ihre Tätigkeit beim Finanzamt an.
Steuern: Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, was zu einer geringeren Steuerbelastung führen kann.
Buchführung: Freiberufler können eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führen, unabhängig vom Umsatz.
Kammerzugehörigkeit: Freiberufler sind in der Regel nicht Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und müssen daher keine IHK-Beiträge zahlen. Sie können jedoch Mitglied in berufsständischen Kammern wie der Podologen-Kammer werden.
Rechtlicher Rahmen: Die Regelungen für Freiberufler sind weniger umfangreich und bieten mehr Flexibilität in der Ausübung der Tätigkeit.
Kassenzulassung: Für die medizinische Fußpflege, insbesondere für die Behandlung von Diabetikern, kann eine Kassenzulassung notwendig sein. Diese erlaubt es Ihnen, die erbrachten Leistungen direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Informieren Sie sich bei den jeweiligen Kassen über die genauen Voraussetzungen und das Antragsverfahren.