Beispiel 1 - Vertragsverletzungen:
Herr Müller ist der Geschäftsführer der "MM Maschinenbau GmbH". Seine Firma hat sich vertraglich verpflichtet, bis zum Quartalsende 10.000 Maschinenteile an die "TechiParts AG" zu liefern. Herr Müller entscheidet, Investitionen in neue Anlagen zu verschieben und das Wartungsbudget zu kürzen, um Kosten zu sparen. Diese Entscheidungen führen zu Produktionsausfällen, und als Ergebnis kann sein Unternehmen die vereinbarte Menge an Teilen nicht fristgerecht liefern. TechiParts AG erleidet dadurch erhebliche Verluste und macht Schadensersatzansprüche geltend.
Die Verzögerung in der Lieferung stellt eine Vertragsverletzung dar, und Herr Müller hat durch seine Entscheidungen die Sorgfaltspflicht verletzt. Im rechtlichen Sinne könnte er für die fahrlässige Schädigung des Geschäftspartners persönlich haftbar gemacht werden.
Beispiel 2: Insolvenz und Haftung gegenüber Gläubigern:
Frau Schmitt, Geschäftsführerin der "Schmitt Catering GmbH", sieht sich mit finanziellen Schwierigkeiten ihres Unternehmens konfrontiert. Statt rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder die Insolvenz anzumelden, hofft sie auf eine Besserung der Situation und führt den Geschäftsbetrieb fort. Als die Liquidität schließlich vollständig erschöpft ist, meldet sie die Insolvenz an – allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schulden des Unternehmens bereits weiter angestiegen sind.
Gläubiger, die in der Zeit vor der Insolvenzanmeldung noch Leistungen erbracht haben, stehen nun vor dem Problem, dass ihre Forderungen wahrscheinlich nicht mehr beglichen werden können. Sie machen geltend, dass Frau Schmitt die Insolvenz zu spät angemeldet hat, was die finanzielle Situation der Gläubiger zusätzlich verschlechtert hat.
Frau Schmitt wird daraufhin mit Haftungsansprüchen konfrontiert, da sie die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung verletzt hat und somit für die entstandenen Schäden der Gläubiger haftbar gemacht werden kann.