Beachten müssen das Gesetz unter anderem Website-Betreiber (etwa von Onlineshops oder Unternehmen), denn das TTDSG enthält neue Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt, insbesondere zur Cookie-Einwilligung (Cookie Consent):
Werden Cookies und Tracking-Dienste verwendet, muss der Nutzer ausdrücklich zustimmen – ganz unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten oder nicht personenbezogene Daten handelt. Was für viele nichts Neues sein dürfte, ist jetzt gesetzlich verankert:
Einwilligungserfordernis für Cookies nach § 25 TTDSG
„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“ (TTDSG § 25 Abs. 1 Satz 1)
Dabei gibt es nur zwei Ausnahmen:
- Technisch unbedingt erforderliche Cookies, ohne die die Website nicht läuft.
- Wenn der Zweck der Speicherung die „Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz“ ist.
Derartige Cookie Einwilligungen, zum Beispiel über Cookie Banner, wurden bereits durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit bestätigt. Darüber hinaus stellt das TTDSG klar, dass für Webseiten grundsätzlich die Vorgaben der DSGVO gelten.